FPG § 76 Abs 2 Z 2 (Schubhaft, Voraussetzungen; wenn gegen den Asylwerber nach dem AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde)
AsylG 2005 § 27 Abs 1 (Ausweisungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt [Z 1] "und" das Verfahren vor dem UBAS einzustellen war und die Entscheidung des Bundesasylamtes mit einer Ausweisung verbunden war [Z 2]; Auslegung des "und" als "oder")