FPG § 76 Abs 2 Z 4 (Verhängung der Schubhaft über Asylwerber, wenn aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird; keine Anwendung in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind)