AsylG 1997: § 23 Abs 3 idF BGBl I 2003/101 (Verfahrensrecht, Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages, jedenfalls Abspruch über Asylantrag, außer Verfahren wird eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt, Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung, gilt als Berufungs-
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