FrG 1997: § 18 Abs 1a (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; selbständige Erwerbstätigkeit; Verkäufer und Lieferant in einer Lebensmittelhandlung; "Schlüsselhaft", keine)
VwGH 16. 10. 2007, 2004/18/0392
1. Die Beschwerde wendet gegen das GA der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 31. 1. 2003 ein, diesem sei nicht zu entnehmen, "ob das Vorliegen der Mindestkriterien der selbständigen Schlüsselkraft überprüft wurde". Es sei lediglich der "Ist-Zustand", nicht jedoch die beabsichtigte Tätigkeit geprüft worden. Wäre dies geschehen, so hätte die belBeh festgestellt, "dass die beabsichtigte Tätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen der selbständigen Schlüsselkraft erfüllen wird". Die belBeh sei nicht auf das Parteienvorbringen eingegangen. Der Bf werde maßgeblichen Einfluss auf die B. OEG ausüben. Das Unternehmen werde "durch die Beschäftigung des Bf" sowohl den einzelwirtschaftlichen, als auch den gesamtwirtschaftlichen Nutzen steigern können und zur Sicherung der Arbeitsplätze der Geschäftspartner der B. OEG wie auch zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der B. OEG beitragen. Jede "unternehmensstrategische Entscheidung" werde auch vom Bf getroffen. Die beabsichtigte Tätigkeit werde "mit Transferzahlungen verbunden sein".