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VwGH 15. 11. 2007, 2005/12/0213 (Dienstrecht)

JudikaturDienstrechtZfV 2008/890ZfV 2008, 494 Heft 4 v. 2.9.2008

BDG 1979 § 236b Abs 2 Z 2 (Übergangsbestimmungen, Versetzung in den Ruhestand, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Begriff; hier fehlender Überweisungsbetrag)

VwGH 15. 11. 2007, 2005/12/0213

1. Während mit dem angef B über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd § 236b BDG entschieden wurde, wurde im B vom 11. 9. 1980 ausgesprochen, welche Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden. Die Bedeutung eines B nach § 236b BDG erschöpft sich ausschließlich darin, für Beamte bestimmter Jahrgänge den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in dem vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirkt oder von Amts wegen erfolgen kann (§§ 15 und 15a BDG iVm § 236b leg cit; VwGH 20. 12. 2006, 2004/12/0201 = ZfVB 2007/1853). Mit B vom 11. 9. 1980 wurden hingegen bestimmte Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Konkret wurden ua die vom Bf als Schüler der Handelsschule W verbrachten Zeiten im Zeitraum vom 2. 9. 1968 bis 3. 7. 1971 im Umfang von 2 Jahren 10 Monaten und 2 Tagen unbedingt und beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Gemäß § 6 Abs 1 lit b PG sind die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (§ 3 Abs 1 und § 8 PG) und für das Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 Abs 1 PG) und das Ausmaß des Hinterbliebenenversorgungsgenusses (§ 15 Abs 1, § 18 Abs 1 sowie § 20 Abs 1 PG) relevant. Der angef B und der B vom 11. 9. 1980 weisen daher einen unterschiedlichen Entscheidungsgegenstand auf und sind somit schon aus diesem Grund nicht in derselben Sache ergangen.

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