TFLG 1996: § 35 Abs 3 (Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt)
§ 37 Abs 7 (Agrarbehörde entscheidet über Streitigkeiten zwischen ua Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; Antrag ist zu begründen)