Stmk BehindertenG 2004: § 9 (Hilfe zum Lebensunterhalt für Behinderte über 18 Jahre, wenn ihr Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes nicht erreicht)
§ 10 Abs 1 (Richtsätze der Sozialhilfe maßgebend)
§ 11 Abs 1 erster Satz (Gesamteinkommen, Summe der Einkünfte; Mitarbeiteranteil und -prämie, Grundbetrag der Familienbeihilfe)