BDG 1979 § 94 Abs 2 (Verjährungsfrist, Hemmung, Identität des Sachverhaltes, Idealkonkurrenz, mehrere Verwaltungsstrafverfahren)
GZ 186/12-BK/07 vom 10. 3. 2008
Identität des Sachverhaltes iSd § 94 Abs 2 BDG liegt dann vor, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch ein Delikt nach Verwaltungsstrafrecht (oder nach dem Strafgesetzbuch) begangen hat. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhaltes bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten eine Hemmung nicht ein (zB BerK 3. 2. 2004, GZ 231/10-BK/03).