AsylG 2005 § 10 Abs 2 (Aufhebung der Wortfolge "gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass", sowie des Wortes "ist"; Verstoß gegen Art 3 MRK; Durchführungsaufschub; keine Verlängerungsmöglichkeit)
VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07
Nimmt die AsylBeh - wie im vorliegenden Fall - zwar an, dass ein nur vorübergehendes Hindernis für eine MRK-konforme Durchführung der Ausweisung vorliegt und spricht sie deshalb einen zeitlich befristeten Durchführungsaufschub aus, ist nach Ablauf der Frist die Abschiebung zulässig. Hingegen lässt die Regelung offen, was zu geschehen hat, wenn sich die ursprüngliche Einschätzung über die Dauer des Hindernisses als unrichtig erweist. Ferner lässt die Regelung offen, wie vorzugehen ist, wenn der Hinderungsgrund (etwa eine plötzlich auftretende Krankheit) zwischen dem Anspruch der Ausweisung und der tatsächlichen Abschiebung auftritt.