WRG 1959 § 39 Abs 1 (Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse; Eigentümer eines Grundstückes darf natürlichen Abfluss eines der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht ändern; § 39 kommt nicht in Betracht bei Verschließung eines "künstlichen" Wasserbettes)
§ 138 Abs 1 lit a (wasserpolizeilicher Auftrag bei eigenmächtig vorgenommener Neuerung)