AVG § 10 Abs 1 (Vertreter; Widerruf der Vollmacht wird erst nach außen wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird)
VwGH 20. 12. 2007, 2007/21/0448
Mit B vom 26. 7. 2007 verhängte die BH U gegen den Bf, einen türkischen Staatsangehörigen ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser B wurde dem vorher bekannt gegebenen Vertreter des Bf am 3. 8. 2007 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt. Dieser teilte mit Fax vom 30. 8. 2007 der genannten Beh mit, dass das Vollmachtsverhältnis schon seit längerer Zeit nicht mehr bestehe. Mit Schreiben vom 21. 8. 2007 übermittelte er den genannten B selbst an den Bf. Dieser erhob am 27. 8. 2007 Berufung.