AVG § 69 Abs 1 Z 3 (Wiederaufnahme des Verfahrens; spätere abweichende Entscheidung einer im wiederaufzunehmenden Verfahren zunächst selbst beurteilten Vorfrage durch die zuständigen Behörde als Hauptfrage in einem anderen Verfahren; bei Berufungszurückweisung wegen unwirksamer Zustellung stellt die angenommene Unwirksamkeit der Zustellung den normativen Gehalt der Zurückweisung dar)
VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0174