AVG § 68 Abs 1 (Bescheid, Rechtskraft; Zurückweisung eines neuerlichen Antrages in derselben Sache, Identität der Sache, sofern keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes oder der maßgebenden Rechtslage erfolgt; behauptete Änderung des Bedarfs nach Produkten eines Gesteinsabbaus)
VwGH 21. 6. 2007, 2006/10/0093