AVG § 67d (Verfahren vor den UVS, mündliche Verhandlung, Antrag in der Berufung; unvertretene Partei, Unterlassung der Verhandlung bei Fehlen eines Antrags, keine Rechtsverletzung; Bauverfahren)
VwGH 25. 9. 2007, 2006/06/0324
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um kein Verwaltungsstrafverfahren, gem § 67d Abs 3 AVG idF BGBl I 2001/137 ist es geboten, dass die Partei in ihrer Berufung an den UVS die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Damit stand der Bf die Möglichkeit offen, ihr Recht auf eine mündliche Verhandlung geltend zu machen. Eine Verletzung in diesem Recht dadurch, dass die belBeh (UVS) im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren keine Verhandlung durchgeführt hat, kann daher (auch wenn die Bf bei Einbringung der Berufung unvertreten war) nicht erkannt werden. Auch zur Frage des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung des Lagerplatzes keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Die Bf konnte im Berufungsverfahren dazu alle Argumente vorbringen. Abweisung.