vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 25. 9. 2007, 2006/06/0324 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVerwaltungsverfahrenZfV 2008/1078ZfV 2008, 567 Heft 4 v. 2.9.2008

AVG § 67d (Verfahren vor den UVS, mündliche Verhandlung, Antrag in der Berufung; unvertretene Partei, Unterlassung der Verhandlung bei Fehlen eines Antrags, keine Rechtsverletzung; Bauverfahren)

VwGH 25. 9. 2007, 2006/06/0324

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um kein Verwaltungsstrafverfahren, gem § 67d Abs 3 AVG idF BGBl I 2001/137 ist es geboten, dass die Partei in ihrer Berufung an den UVS die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Damit stand der Bf die Möglichkeit offen, ihr Recht auf eine mündliche Verhandlung geltend zu machen. Eine Verletzung in diesem Recht dadurch, dass die belBeh (UVS) im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren keine Verhandlung durchgeführt hat, kann daher (auch wenn die Bf bei Einbringung der Berufung unvertreten war) nicht erkannt werden. Auch zur Frage des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung des Lagerplatzes keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Die Bf konnte im Berufungsverfahren dazu alle Argumente vorbringen. Abweisung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!