AVG § 14 Abs 1 (Niederschrift; Festhaltung mündlicher Anbringen; Verhandlungsschrift, bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörenden Verlauf und Inhalt verständlich wiederzugeben; Angaben über Ereignisse nach der Verhandlung; Mangel)
§ 14 Abs 2 (Inhalt der Niederschrift; Vermerk über Ereignisse nach der mündlichen Verhandlung; Mangelhaftigkeit der Niederschrift; Beweislast über den Gang der Verhandlung bei der Behörde)