AVG § 66 Abs 2 (Berufung, Entscheidung, Zurückverweisung)
§ 67h (Entscheidung über Berufungen nach Verwaltungsvorschriften; Entscheidungbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates bei Unterlassung eines Widerspruches; kein Ausschluss einer Zurückverweisung an Unterinstanz)