VStG § 51e (Verhandlung; Absehen; keines bei ausdrücklichem Antrag einer Partei auf Durchführung)
VwGH 16. 11. 2007, 2007/02/0026
Da der Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung beantragt hat, war die belBeh im Beschwerdefall - da kein Fall des § 51e Abs 4 oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.