VwGG § 27 (Säumnisbeschwerde, Säumnis der belangten Behörde im Zeitpunkt des Beschwerdeeinlangens bei VwGH vorausgesetzt; Entscheidung im Mehrparteienverfahren durch Bescheiderlassung gegenüber einer Partei; dies beendet Säumnis auch für die anderen Parteien)
VwGH 14. 12. 2007, 2007/10/0198