StVO § 2 Abs 1 Z 7 (Begriffsbestimmungen, Radfahrstreifen)
§ 2 Abs 1 Z 7a (Begriffsbestimmungen, Mehrzweckstreifen; Radfahrstreifen oder Abschnitt eines Radfahrstreifens mit weitergehender Benützungsmöglichkeit; erforderliche Kennzeichnung des Endes durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende")