StVO: § 52 lit a Z 10a (Vorschriftszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung; Strafverfahren; Radarmessung; keine Messung im Zuge einer Section Control)
VwGH 30. 11. 2007, 2007/02/0260
Die belBeh gab der von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge, behob das wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO erlassene Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Dies mit der Begründung, die Messung der Geschwindigkeit des durch die Mitbeteiligte gelenkten Kfz sei mittels "Section Control" erfolgt. Nach VfGH 15. 6. 2007 (G 147, 148/06, ua) ergebe sich aus den grundrechtlichen Anforderungen an generell angeordnete behördliche Datenerfassungen, dass deren Umfang in räumlicher und möglicherweise auch zeitlicher Hinsicht angeordnet werden müsse und zwar wenn nicht vom Gesetzgeber selbst, so aufgrund seiner Ermächtigung durch entsprechend gesetzlich determinierte V der dafür zuständigen Beh. Eine solche Anordnung sei nicht vorgelegen.