StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest, Verweigerung; Verdacht der Alkoholisierung auch bei Aufenthalt in Räumen mit deutlichen Geruch nach Bier)
§ 95 Abs 4 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest, Verweigerung; Verdacht der Alkoholisierung auch bei Aufenthalt in Räumen mit deutlichen Geruch nach Bier)