StVO § 4 Abs 5 (Verkehrsunfälle; Meldepflicht; Verletzung; kein zulässiger Alternativvorwurf der Unterlassung des Idenditätsnachweises)
VwGH 14. 12. 2007, 2007/02/0105
Der mit dem angef B bestätigte Vorwurf, der Bf habe "weder ... die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch ... den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen", stellt einen Alternativvorwurf dar. Überdies liegt die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs 5 StVO allein darin, dass ein an einem dem Ort und der Zeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben darf. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.