AlVG § 36a Abs 1 (Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe)
§ 36a Abs 5 (Nachweis des Einkommens bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden; vorläufige Berechnung bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides; Ermittlung des mutmaßlichen vorläufigen Nettoeinkommens durch die Behörde)