AlVG § 9 Abs 2 (Arbeitswilligkeit; Zumutbarkeit der Beschäftigung; zumutbare Wegzeit; Untergrenze der Wegzeit von eineinhalb Stunden bei Teilzeitbeschäftigung ist auch in sozialpolitischer Hinsicht gerechtfertigt; keine verfas-
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sungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung)