Tir SozialhilfeG: § 1 Abs 3 (Notlage; kein ausreichender Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln)
§ 7 Abs 2 (Ausmaß der Sozialhilfe, Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel; Anspruch auf eigene Einkünfte für einen bestimmten Monat, bloße Modalitäten, wie spätere Auszahlung, unbeachtlich)