Stmk SozialhilfeG 1998: § 4 Abs 1 (Hilfsbedürftigkeit)
§ 31 Abs 1 (Spitalskostenrückersatz, Anspruch des Spitalserhalters gegen den Sozialhilfeträger nur im Falle der Hilfsbedürftigkeit des Patienten)
§ 32 Abs 2 (Antrag auf Rückersatz der Kosten, Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen im Rückersatzantrag)