VfGG § 20 Abs 3 (Akteneinsicht, Ausnahme von Einsicht im öffentlichen Interesse, Bekanntgabe durch belangte Behörde mit Aktenvorlage, zu weitgehender Ausschlusswunsch, Einvernahme der Behörde, allenfalls Beschluss des Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung; Gewährung von Akteneinsicht in den auf eine Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle bezughabenden, von der Akteneinsicht zunächst ausgenommenen Ordner lediglich hinsichtlich zweier - nicht Beratungsprotokolle der Energie-Control Kommission betreffender - Aktenteile; keine Erforderlichkeit der Einsicht durch Gemeinschaftsrecht)