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VfGH 14. 12. 2007, B 579/07

VfGH: MeinungsäusserungsfreiheitZfV 2008/819ZfV 2008, 435 Heft 3 v. 2.7.2008

MRK: Art 10 Abs 1 (jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung; hier: Äußerung war noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd RAO zu werten)

Art 10 Abs 2 (Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unter bestimmten Voraussetzungen)

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