VStG § 51i (Unmittelbarkeit des Verfahrens; keine Verwertung von Zeugenaussagen aus Verfahren erster Instanz, wenn diese nicht in mündlicher Verhandlung vernommen wurden)
VwGH 7. 9. 2007, 2007/02/0180
Die belBeh (UVS) hätte die Aussagen der beiden, allein durch die Beh erster Instanz als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Beweismittel verwerten dürfen. Sie hätte vielmehr zur Aufnahme der von ihr als erforderlich erachteten Beweise eine öffentliche mündliche Verh durchführen müssen, was sie allerdings unterlassen hat.