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VwGH 3. 7. 2007, 2005/05/0029

VwGH: VerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2008/740ZfV 2008, 409 Heft 3 v. 2.7.2008

VwGG § 39 Abs 2 Z 6 (mündliche Verhandlung, Absehen ungeachtet eines Parteiantrags; wenn die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Akten erkennen lassen, dass mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegen steht; Vorbringen wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfrage auf, die mündliche Verhandlung erforderlich machte)

VwGH 3. 7. 2007, 2005/05/0029

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