AlVG § 49 Abs 1 (Kontrollmeldungen; Vorschreibung von Kontrollterminen auch bei Beziehern eines Pensionsvorschusses zulässig)
VwGH 19. 09. 2007, 2006/08/0278
Der angef B ist nach Meinung des Bf deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil der Bezieher eines Pensionsvorschusses nicht zur Einhaltung von Kontrollterminen verpflichtet werden könne, außer es seien Fragen zum Stand des Pensionsverfahrens zu erörtern. Selbst wenn man - wie die Pensionsversicherungsanstalt - von einer Antragstellung am 14. 12. 2005 ausginge, habe sich der Bf hinsichtlich des Kontrollmeldetermins in einem jedenfalls vertretbaren Rechtsirrtum befunden, weshalb eine Nachsicht von den Rechtsfolgen gerechtfertigt wäre.