SPG § 31 Abs 2 Z 8 (Erlassung einer Richtlinienverordnung durch BMI zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen für das Einschreiten, ua Recht auf Hinweis des Betroffenen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes, Verlangen auf deren Verständigung )