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VwGH 26. 9. 2007, 2004/21/0098

VwGH:FremdenpolizeiZfV 2008/634ZfV 2008, 372 Heft 3 v. 2.7.2008

FremdenG § 37 Abs 1 Z 7 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Überwiegen des privaten Interesses an der Fortsetzung des Aufenthalts; kein relevantes Fehlverhalten über Zeitraum von sieben Jahren)

VwGH 26. 9. 2007, 2004/21/0098

Der VwGH vermag sich der behördlichen Beurteilung, dass die Ausweisung nach § 37 FrG zulässig sei, nicht anzuschließen. Ins Gewicht fällt insb der sehr lange Aufenthalt des Bf in Österreich seit dem Jahr 1991 und die von der belBeh zugestandene berufliche Integration. Wegen des seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung verstrichenen sehr langen Zeitraumes ist das öffentliche Interesse an einer darauf gestützten aufenthaltsbeendenden Maßnahme schon so weit gemindert, dass allein darauf das 1998 erlassene und auch schon Mitte 2001 abgelaufene Aufenthaltsverbot nicht hätte gegründet werden dürfen (VwGH 17. 06. 2003, 99/21/0020 = ZfV 2004/1274). Auch die Nichtbefolgung dieses Aufenthaltsverbotes kann dem Bf nicht als Missachtung der österreichischen Rechtsordnung angelastet werden, wurde doch der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleiches gilt für die erstangefochtene Ausweisung vom 23. 2. 2004. Da somit der Bf seit dem zweimaligen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, das zu rechtskräftigen Bestrafungen im März 1996 und Oktober 1997 geführt hat, kein relevantes Fehlverhalten gesetzt hat, hat das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung hinter das private Interesse des Bf an der Fortsetzung seines sehr langen und beruflich integrierten Aufenthaltes in Österreich zu treten. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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