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VwGH 3. 7. 2007, 2006/05/0068

VwGH:BaurechtZfV 2008/597ZfV 2008, 357 Heft 3 v. 2.7.2008

NÖ ROG: § 19 Abs 4 (Grünland, zulässige Nutzungen; für die Nutzung nach Abs 2 erforderliche Bauten; Landwirtschaft, 25 km vom Hof entferntes Verkaufslokal für die Direktvermarktung)

VwGH 3. 7. 2007, 2006/05/0068

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes kann die Frage der räumlichen Entfernung zwischen dem Gebäude und dem Betrieb, auf den die Bf in erster Linie abstellt, von Bedeutung sein. Werden zB landwirtschaftliche Gebäude wie Scheunen oder Ställe regelmäßig im Nahebereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen oder der Hofstelle des Betriebes für diesen „erforderlich“ sein, so gilt für einen Verkaufsstand der im Betrieb gewonnenen Produkte, dass er - um seine wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb optimal zur Geltung zu bringen - im Nahebereich potenzieller Käufer angesiedelt werden sollte. Bei einem Gebäude dieser Art kommt es daher vor allem auf die Nähe zum Käufer und nicht so sehr auf die Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb an.

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