BDG 1979 § 38 Abs 3 Z 4 (Versetzung, rechtskräftige Disziplinarstrafe, Vertrauensverlust, konkrete Anhaltspunkte, nachvollziehbare Begründung)
GZ 114/10-BK/07 vom 5. 12. 2007
Unbestritten ist, dass über den BW rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde. Den Beamten, der eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gesetzt hat, zur Verantwortung zu ziehen, ist Aufgabe des Disziplinarverfahrens. Im Versetzungsverfahren stellt dagegen die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle. Im Zentrum steht hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine Versetzung ist daher nicht als Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes (BerK 31. 7. 2001, GZ 32/10-BK/01). Nur daran ist daher die Berechtigung der ausgesprochenen Versetzung zu messen.