UVP-G: § 19 Abs 1 Z 6 (UVP-Verfahren, Parteistellung; Bürgerinitiativen gem Abs 4)
§ 19 Abs 4 (Bürgerinitiativen, ausreichend unterstützte Stellungnahme; Vorlage von Unterschriftenlisten ohne ersichtlichen Zusammenhang mit einer konkreten Stellungnahme; mangels wirksamer Stellungnahme keine Parteistellung)