StVO: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich, Straße mit öffentlichem Verkehr; Einschränkung der Benützungsart auf bestimmten Personenkreis; ständig offene Tore und Hinweis auf Eintrittsverbot für „Fremde“)
StVO: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich, Straße mit öffentlichem Verkehr; Einschränkung der Benützungsart auf bestimmten Personenkreis; ständig offene Tore und Hinweis auf Eintrittsverbot für „Fremde“)