GSVG: § 4 Abs 1 Z 7 (Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit; Antragstellung nur durch Personen, die nicht mehr als 12 Monate innerhalb der letzten
60 Kalendermonate pflichtversichert waren; Ausnahmeantrag bezieht sich nur auf ein Kalenderjahr, kein Fortwirken auf weitere Kalenderjahre)
VwGH 25. 04. 2007, 2005/08/0013