Bgld JagdG 1988: § 4 (Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes)
§ 19 Abs 2 (Abrundung von Jagdgebieten von Amts wegen oder auf Antrag; Austausch einzelner möglichst gleich großer und möglichst gleichwertiger Grundflächen, jagdmäßige Abtrennung von einem Jagdgebiet und Angliederung an ein anderes, Maßgeblichkeit auch der Größe der betroffenen Jagdgebiete im Falle der Flächendifferenz der Austauschflächen)