GelVerkG: § 15 Abs 1 Z 6 idF BGBl I 2002/32 (Übertretung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung)
Wr Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung:
§ 31 Abs 1 idF LGBl 2000/36 (Halten und Parken außerhalb von Taxistandplätzen gestattet, wenn Fahrpreisanzeiger eingeschaltet oder das Taxi „außer Dienst“ oder als bestellt bezeichnet ist; „Halten“ iSd StVO, Abstellen bis zu 10 Minuten)