AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Blutrache, Bedrohung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, keine, Bedrohung des unmittelbaren Täters, Afghanistan)
§ 8 (Non-refoulement-Prüfung, Prüfung der Gründe des § 57 Abs 1 und Abs 2)