FrG 1997: § 61 Abs 1 (Schubhaft; Sicherung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung und der Abschiebung; Suchtgiftdelinquenz; rechtskräftige Verurteilung, für Sicherungsbedarf nicht erforderlich)
VwGH, 28. 06. 2007, 2004/21/0028
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Bf wegen des Tatverdachts nach § 28 SMG festgenommen worden sei, in Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen habe und derzeit völlig mittellos sei. Aus dem Verdacht der Suchtgiftdelinquenz des Bf (VwGH 17. 11. 2005, 2004/21/0149 = ZfV 2007/411) und aus dem Fehlen einer ins Gewicht fallenden sozialen Integration in Österreich (VwGH 9. 6. 2005, 2004/21/0183) durfte die bel Beh einen Bedarf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung des Bf ableiten, der sich im maßgeblichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden hat. Die vom Bf ins Treffen gebrachte Meldung in Wien 7 vermag den Sicherungsbedarf nicht zu entkräften, handelt es sich doch nach seinen niederschriftlichen Angaben um eine bloße Obdachlosenmeldung.