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VwGH 27. 9. 2007, 2003/11/0105 (Berufliche Vertretungen und freie Berufe)

VwGH: Berufliche Vertretungen und freie BerufeZfV 2008/301ZfV 2008, 198 Heft 2 v. 9.5.2008

TierärzteG idF BGBl I 1998/30: § 16 Abs 1 Z 2 (Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen)

Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und Tierspitälern: Abschn III (Kennzeichnungspflicht für Ordination oder privates Tierspital; Kennzeichnung muss von außen als Einheit erkennbar sein)

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