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VwGH 27. 9. 2007, 2003/11/0063 (Berufliche Vertretungen und freie Berufe)

VwGH: Berufliche Vertretungen und freie BerufeZfV 2008/300ZfV 2008, 197 Heft 2 v. 9.5.2008

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol: § 47 Abs 2 (Leistungsansuchen wegen Erkrankung sind innerhalb von sechs Monaten nach Erlangung der Berufsfähigkeit bzw Ende des Krankenhausaufenthaltes der Ärztekammer vorzulegen; dies ist materiellrechtliche Frist; keine Wiedereinsetzung gegen deren Versäumung)

§ 47 Abs 3 (später geltend gemachte Ansprüche werden nicht mehr berücksichtigt)

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