TKG 2003 § 73 Abs 3 (Errichtung und Betrieb einer Funkanlage; Bewilligungspflicht; technische Anforderungen; Verordnungsermächtigung; kein Verstoß gegen Legalitätsprinzip)
VfGH 14. 6. 2007, G 213/06
1. Die antragstellenden Abgeordneten vertreten die Auffassung, dass § 73 Abs 3 TKG 2003 in der angefochtenen Fassung, wonach der zuständige BM dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen kann, gegen Art 18 B-VG verstoße, weil das Verhalten des Verordnungsgebers nicht im notwendigen Ausmaß vorherbestimmt werde.