vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 15. 5. 2007, 2005/11/0194 (Zivildienst)

ZivildienstZfV 2008/223ZfV 2008, 124 Heft 1 v. 7.3.2008

ZDG: § 76a Abs 1 idF BGBl 1996/788 (Ruhen des Rechtes eine Zivildiensterklärung abzugeben; Voraussetzungen; nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden)

§ 76a Abs 2 idF BGBl 1996/788 (BMLV hat Wehrpflichtige über neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!