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VwGH 24. 5. 2007, 2006/07/0080 (Wasserrecht)

WasserrechtZfV 2008/221ZfV 2008, 122 Heft 1 v. 7.3.2008

WRG 1959 § 50 Abs 1 (Wasserberechtigte haben ihre Wasserbenutzungsanlagen zu erhalten und zu bedienen, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen)

§ 50 Abs 6 (die vorstehenden Bestimmungen finden dem Sinne nach auch auf Wasseranlagen Anwendung, die nicht der Wasserbenutzung dienen)

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