WRG 1959 § 50 Abs 1 (Wasserberechtigte haben ihre Wasserbenutzungsanlagen zu erhalten und zu bedienen, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen)
§ 50 Abs 6 (die vorstehenden Bestimmungen finden dem Sinne nach auch auf Wasseranlagen Anwendung, die nicht der Wasserbenutzung dienen)