WRG 1959 § 27 Abs 1 lit g (Wasserbenutzungsrechte erlöschen durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; Zustand der Anlage maßgeblich; jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ gelten)