AVG § 73 Abs 2 (Devolutionsantrag; Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungsfrist)
VwGH 24. 5. 2007, 2006/07/0044
§ 73 Abs 2 AVG sieht vor, dass über Antrag einer Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende OberBeh übergeht, wenn der B nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. Solange aber über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Genehmigung ein Ermittlungsverfahrendurchgeführt wird, ohne dass über deren Antrag ein B ergangen ist, können nicht die Bf, sondern nur die antragstellende mitbeteiligte Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen.