NÖ JagdG 1974: § 25 Abs 1 (Genossenschaftsjagd, ungeteilte Verpachtung entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung; Ermessen des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Art der Verpachtung, jedoch darf Pachtschilling nicht in krassem Missverhältnis zum Wert der Jagd stehen)